Hausgeld
Die Miteigentümer tragen gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Unter den Begriff Hausgeld fallen die zeitanteiligen Vorschusszahlungen (meist monatliche Beträge) auf die Bewirtschaftungskosten gemäß gültigem Wirtschaftsplan. Der Begriff Hausgeld ist dem auch häufig verwandten Begriff " Wohngeld " vorzuziehen, um Verwechslungen mit den auch als Wohngeld bezeichneten öffentlichen Mietzuschüssen zu vermeiden.